Legal – Compliance ist ein neuer mittlerweile nahezu im deutschen Sprachgebrauch üblicher Begriff und steht für Rechtssicherheit.

Rechtsunsicherheiten bestehen aufgrund der Vielfalt der Gesetzesmaterien sowie der noch umfangreicheren Welt der Normen und Richtlinien, welche im Streitfall als so genannte anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden.

ZTEC ZT GMBH kann Sie hierbei insbesondere aus dem Blickwinkel der technischen Aspekte unterstützen, d.h. wir können Ihnen konkret auf Anlagenebene sagen, was hier aufgrund verschiedenster Regelwerke aber auch Bescheidauflagen gefordert ist und wie Sie diese Vorgaben unter Berücksichtigung wirtschaftliche Möglichkeiten aber auch anderer Aspekte am besten nachkommen können.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung haben wir in Zusammenarbeit mit unseren Kunden folgende Dienstleistungen im Bereich Legal Compliance systematisch entwickelt.

Für spezifische Anfrage, nähere Auskünfte zu den o.a. Dienstleistungen aber auch für allfällige weitergehende Anfrage stehen wir Ihnen unter office@ztec.at gerne zur Verfügung.

Eine detaillierte Übersicht über die einzelnen Leistungsinhalte unserer Dienstleistungen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Beschreibungen:

 Detailinformationen zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit:

ZTEC ZT GMBH steht für umfassende Problemlösungskompetenz insb. im baulichen und infrastrukturellen Umfeld.

Behindertengerechte Lösungen genau in diesen Bereichen sollten für alle – losgelöst von gesetzlichen Regelungen und internationalen Verpflichtungserklärungen – eine Selbstverständlichkeit und allgemeine Grundlage für all unsere Handlungen darstellen.

Leider kommt diese Erkenntnis bei manchen Verantwortlichen erst dann, wenn diese selbst oder durch Personen im unmittelbaren Umfeld erstmalig das Ausmaß der Behinderungen beispielsweise durch einen nicht barrierefreien Zugang erkennen müssen.

Diesbezüglich möchten wir unsere Kunden zeitnah also auch bei guter Gesundheit darauf hinweisen, dass wir alle einer Alterung unterliegen bzw. gesundheitliche Probleme erleiden können und dann dankbar für alle barrierefreien Zugänge sein werden.

ZTEC ZT GMBH hat somit beschlossen bei allen für das Thema „Behindertengerechtigkeit“ relevanten bzw. zutreffenden Themen dies als Fixbestandteil für zu erstellende Gutachten zu machen, womit wir als Gutachter unseren Beitrag zur sozialen Verantwortung leisten möchten.

Im Sinne der Effizienz haben wir auf Basis der Erkenntnisse von vorhandenen Anfragen erlaubt Antworten für die häufigsten Fragen gemäß „12320 Aktenvermerk FAQs BbGStG“ zu beantworten.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung haben wir in Zusammenarbeit mit unseren Kunden folgende Dienstleistungen im Bereich der Fördertechnik systematisch entwickelt:

  • Machbarkeitsstudien für den Einbau von Aufzugsanlagen, Behindertenschrägaufzüge – und plattformen, etc..
  • Gutachterliche Stellungnahmen betreffend technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit der Schaffung von barrierefreien Zugängen
  • Unterstützung bei allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. Schlichtungsverfahren

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Detailinformationen zur Behördenmanagement

Behördenmanagement:

Für bevorstehende Um- oder Zubauten, für die Aufstellung neuer Maschinen oder andere Änderungen in Ihrem Unternehmen bedarf es im Regelfall verschiedener behördlicher Genehmigungen. Im Anlagenrecht der Gewerbeordnung regelt § 81 Abs. 1 GewO die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage. Dieses Verfahren, welches auch als ordentliches Genehmigungsverfahren bezeichnet wird, ist jedoch nicht immer notwendig.

Für geringfügige Änderungen innerhalb einer Betriebsanlage kann auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewendet werden, sofern die dafür vorgesehenen gesetzlichen Normgrößen unterschritten werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass Anrainer nur ein Anhörungsrecht nicht jedoch ein „Mitspracherecht“ haben.

Für den Austausch gleichartiger Maschinen oder für emissionsneutrale Änderungen ist lediglich eine Anzeige erforderlich. Durch diese verschiedenen gesetzlichen Regelungen, deren Auslegung und optimale Umsetzung in Absprache mit der Behörde kann oftmals ein aufwendiges ordentliches Genehmigungsverfahren vermieden werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der richtigen Wahl des jeweils geeigneten diesbezüglichen Verfahrens.

 

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Detailinformationen zur Legal Compliance Check

Legal Compliance Check:

Unser Legal Compliance Quick-Check besteht aus einer stichprobenartigen Prüfung der für Ihr Unternehmen relevanten Rechtsgebiete aufgrund einer Sachverständigenbeurteilung.

Dazu wird eine Begehung durchgeführt und Ihre Anlagendokumentation (Bescheide, Prüfbücher, Befunde, Nachweise etc.) bewertet.

Dieser Quick-Check dient dazu, augenscheinliches Verbesserungspotential aufzuzeigen und gegebenenfalls tiefergreifende Bewertungen durchzuführen.

Somit kann mit relativ geringem Zeitaufwand eine Analyse des technisch – rechtlichen Zustandes Ihres Unternehmens erreicht werden.
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Detailinformationen zur Due Diligence Genehmigung

Due Diligence Genehmigung:

Unsere Due-Diligence-Prüfung des Genehmigungszustandes eines Betriebes ist eine mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Risikoprüfung, die grundsätzlich durch den Käufer beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien erfolgt.

Die Initiative zur Due Diligence kann sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer des Unternehmens ausgehen. Dabei wird unsererseits festgestellt, welche der vorhandenen anlagenrechtlichen Genehmigungen eines Betriebes existieren und ob diese den gängigen Rechtsvorschriften entsprechen. Beispielsweise ist es beim Kauf eines Produktionsbetriebes von wesentlicher Bedeutung, ob alle notwendigen Anlagengenehmigungen vorliegen und ob den in den Bescheiden enthalten Auflagen auch tatsächlich entsprochen wird.

Die Due Diligence dient neben der generellen Kauf- beziehungsweise Verkaufsentscheidung auch zur Festlegung des Verhaltens und der Forderungen in den folgenden Kauf- beziehungsweise Verkaufsverhandlungen. Sie wird daher im Regelfall vom Käufer oder aber vom Verkäufer als Basis des Verkaufsprozesses beauftragt.
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Detailinformationen zum NASV

NASV:

Die Mitarbeiter der Ziviltechnikerkanzlei ZTEC ZT GMBH sind seit vielen Jahren sowohl als Privatsachverständige für Unternehmen in Verwaltungsverfahren als auch als nichtamtliche Sachverständigen für Bundes- und Landesbehörden und als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gerichte tätig.

Die rechtliche Grundlage für die Einbindung von nicht amtlichen Sachverständigen anstelle der Amtssachverständigen ist im AVG im § 52 Abs. 2 bzw. Abs. 3 geregelt:

…… „Amtssachverständige stehen nicht zur Verfügung“

…… „wenn eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist“

Seitens der Fa. ZTEC ZT GMBH können derzeit die Fachgebiete Aufzugstechnik, Bautechnik, baulicher Brandschutz, Gewerbetechnik, Maschinenbau abgedeckt werden.

Nach derzeitigem Begutachtungsentwurf zur Novellierung der Gewerbeordnung soll zukünftig auch seitens des Betriebsanlageninhabers die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen beantragt werden können.

Die Tätigkeit als nichtamtliche Sachverständige in Verwaltungsverfahren wird von unseren Sachverständigen seit vielen Jahren zur Zufriedenheit der Verwaltungsbehörden durchgeführt.

 

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Detailinformationen zum §134 (4) WRG Wasserrecht

§134 (4) WRG Wasserrecht:

Jeder Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen.Mögliche relevante Anlagenteile sind: Tankstellen, Lagerbehälter, Trafoauffangwannen, Säuren- oder Laugentanks, Öl- oder Fettabscheider etc.

Im Zuge dieser Befunderstellung werden die in Ihrem Unternehmen relevanten Anlagenteile identifiziert, die Dichtheit dieser Teile bewerte in einem Gesamtbefund zusammengefasst.

Zu beachten ist, dass die turnusmäßige Überprüfung selbständig durch den Inhaber des Betriebes zu veranlassen ist und keiner gesonderten Aufforderung der Gewerbebehörde bedarf.

Anders als andere Prüforganisationen zeigen wir nicht nur Mängel auf, sondern unterstützen Sie bei Bedarf mit umfangreichen Expertenwissen auf allen relevanten Gebieten insbesondere in den Bereichen Bautechnik, Gewerbetechnik, Brandschutztechnik und Statik.

 

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Detailinformationen zum §82b-GewO

§82b-GewO:

Jede gewerberechtliche Betriebsanlage ist gemäß § 82b der Gewerbeordnung alle 5 Jahre wiederkehrend zu überprüfen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen entsprechen. Seit dem 01.01.2015 hat diese Prüfung auch die gemäß § 356b GewO mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen.Somit wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, selbst die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen. Zu beachten ist, dass die turnusmäßige Überprüfung selbständig durch den Inhaber jedes gewerberechtlich genehmigten Betriebes zu veranlassen ist und keiner gesonderten Aufforderung der Gewerbebehörde bedarf.Anders als andere Prüforganisationen zeigen wir nicht nur Mängel auf, sondern unterstützen Sie bei Bedarf mit umfangreichen Expertenwissen auf allen relevanten Gebieten insbesondere in den Bereichen Bautechnik, Gewerbetechnik, Brandschutztechnik und Statik bis hin zur Unterstützung bei eventuell notwenigen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren.

Die Mitarbeiter der Firma ZTEC ZT GMBH können diesem Gebiet auf mehr als 20 Jahre Erfahrung zurückgreifen.

 

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